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   BFH, 19.04.1974 - VI R 107/70   

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https://dejure.org/1974,859
BFH, 19.04.1974 - VI R 107/70 (https://dejure.org/1974,859)
BFH, Entscheidung vom 19.04.1974 - VI R 107/70 (https://dejure.org/1974,859)
BFH, Entscheidung vom 19. April 1974 - VI R 107/70 (https://dejure.org/1974,859)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Wohnungsbaugesellschaft - Veräußerung eines Eigenheims - Preisabschlag - Steuerfreie Annehmlichkeit - Gelegenheitsgeschenk - Steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 115, 98
  • DB 1975, 1298
  • BStBl II 1975, 383
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 15.03.1974 - VI R 25/70

    Nachlaß bei Provision - Kauf von Wertpapieren - Steuerpflichtiger Arbeitslohn -

    Auszug aus BFH, 19.04.1974 - VI R 107/70
    Ob dies zutrifft, ist grundsätzlich aus der Sicht des Arbeitnehmers zu entscheiden (Urteil des Senats vom 15. März 1974 VI R 25/70, BFHE 112, 70, BStBl II 1974, 413).

    Der Senat hat im Urteil VI R 25/70 Provisionsnachlässe, die eine Bank ihren Arbeitnehmern beim Kauf von Aktien gewährt hatte, nicht als Arbeitslohn angesehen, weil die Belegschaft der Bank einem außerhalb des Unternehmens stehenden Großkunden gleichzustellen war und in dieser Eigenschaft Vorteile erhielt, die nicht über die den Großkunden gewährten Vorteile hinausgingen.

  • BFH, 28.10.1966 - VI 345/65

    Zuwendungen in Form von Geschenken als Arbeitslohn - Voraussetzungen für das

    Auszug aus BFH, 19.04.1974 - VI R 107/70
    Auch Gelegenheitsgeschenke können nur dann von der Lohnsteuer freigelassen werden, wenn sie den Arbeitnehmern aus persönlichen Anlässen gewährt werden und wenn sie nach Art und Höhe nicht ungewöhnlich und übermäßig sind (Urteile des Senats vom 28. Oktober 1966 VI 345/65, BFHE 87, 84, BStBl III 1967, 34; vom 11. Mai 1966 VI 304/65, BFHE 86, 355, BStBl III 1966, 546).
  • BFH, 11.05.1966 - VI 304/65
    Auszug aus BFH, 19.04.1974 - VI R 107/70
    Auch Gelegenheitsgeschenke können nur dann von der Lohnsteuer freigelassen werden, wenn sie den Arbeitnehmern aus persönlichen Anlässen gewährt werden und wenn sie nach Art und Höhe nicht ungewöhnlich und übermäßig sind (Urteile des Senats vom 28. Oktober 1966 VI 345/65, BFHE 87, 84, BStBl III 1967, 34; vom 11. Mai 1966 VI 304/65, BFHE 86, 355, BStBl III 1966, 546).
  • FG Köln, 29.02.2012 - 14 K 3408/08

    Preisnachlass bei Aktienverkauf an Ehefrau des Vorstandsmitglieds als Arbeitslohn

    Dieses Aussage steht jedoch unter dem im Urteil vom 19. April 1974 VI R 107/70 (BFHE 115, 98, BStBl II 1975, 383) ausdrücklich ausgesprochenen generellen Verbot, dass der Nachlass "unter Berücksichtigung aller Umstände des Arbeitsverhältnisses nicht ins Gewicht fällt" (BFH-Urteil in BFHE 159, 513, BStBl II 19909, 472).

    Daraus kann aber nicht im Umkehrschluss geschlossen werden, dass der Vorteil des Klägers unter Berücksichtigung aller Umstände des Arbeitsverhältnisses nicht ins Gewicht fällt, denn für die Beantwortung der Frage, ob ein Preisnachlass als Arbeitslohn anzusehen ist, ist nicht nur die Art der Zuwendung, sondern auch ihre Höhe entscheidend (BFH-Urteil in BFHE 115, 98, BStBl II 1975, 383).

  • BFH, 02.02.1990 - VI R 15/86

    Weitergabe eines Preisnachlasses kann Arbeitslohn sein

    Diese Aussage stand jedoch unter dem im Urteil vom 19. April 1974 VI R 107/79 (BFHE 115, 98, BStBl II 1975, 383) ausdrücklich ausgesprochenen generellen Vorbehalt, daß der Nachlaß "unter Berücksichtigung aller Umstände des Arbeitsverhältnisses nicht ins Gewicht fällt".
  • BFH, 07.12.1984 - VI R 164/79

    1. Zum Essensfreibetrag (keine Erhöhung) - 2. Haftung des Arbeitgebers; Anwendung

    Dasselbe ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom 19. April 1974 VI R 107/70 (BFHE 115, 98, BStBl II 1975, 383).
  • BFH, 22.01.1988 - VI R 135/84

    Zur Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Übertragung eines Grundstücks an

    Der Vorteil besteht nach § 8 Abs. 2 EStG im Unterschiedsbetrag zwischen dem vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zu zahlenden Preis und dem örtlichen Mittelpreis des Verbraucherorts, den der Arbeitnehmer sonst zum Erwerb des Gegenstandes hätte aufwenden müssen (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. April 1974 VI R 107/70, BFHE 115, 98, BStBl II 1975, 383, und vom 18. Oktober 1974 VI R 249/71, BFHE 114, 56, BStBl II 1975, 182).
  • BFH, 22.05.1992 - VI R 178/87

    Preisnachlaß bei Objekterwerb vom Arbeitgeber

    Die Zuwendung eines geldwerten Vorteils aus dem Dienstverhältnis kann auch darin liegen, daß der Arbeitgeber Gegenstände an seine Arbeitnehmer zu verbilligten Preisen verkauft; der Vorteil besteht hierbei in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem konkreten Kaufpreis und dem örtlichen Mittelpreis (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG), den der Arbeitnehmer ansonsten zum Erwerb des Gegenstandes aufwenden müßte (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. April 1974 VI R 107/70, BFHE 115, 98, BStBl II 1975, 383).
  • BFH, 30.06.1989 - VI R 130/87

    Warenverkauf an einen Arbeitnehmer unter Weitergabe eines Preisnachlasses im

    Diese Aussage stand jedoch unter dem im Urteil vom 19. April 1974 VI R 107/70 (BFHE 115, 98, BStBl II 1975, 383) ausdrücklich ausgesprochenen generellen Vorbehalt, daß der Nachlaß "unter Berücksichtigung aller Umstände des Dienstverhältnisses nicht ins Gewicht fällt" (vgl. auch Abschn. 53 Abs. 3 Satz 8 LStR 1987).
  • FG Köln, 18.11.1999 - 7 K 6035/94

    Allgemein erreichbare Preisnachlässe beim Immobilienerwerb kein

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird ein solcher Preisnachlaß aber nicht "für eine Beschäftigung" gewährt, wenn auch andere Personen als die Arbeitnehmer im normalen Geschäftsverkehr den gleichen Preisnachlaß erzielen können (grundlegend BFH-Urteile vom 14. März 1974 VI R 25/70, BStBl II 1974, 413 und vom 19. April 1974 VI R 107/70, BStBl II 1975, 383 [384], aus neuerer Zeit BFH, Urteile vom 2. Februar 1990 VI R 15/86, BStBl II 1990, 472 [474], vom 22. Mai 1992 VI R 178/87, BStBl II 1992, 840 und vom 15. Januar 1993 VI R 32/92 BStBl II 1993, 356 ).
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